I. Einleitung

In diesen Fall stellte der EGMR fest, dass Griechenland aufgrund unterlassener Seenotrettung seiner Küstenwachse das Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK der Beschwerdeführenden und ihrer Angehörigen materiell sowie prozedural verletzt habe.

II. Zusammenfassung

Die vier Beschwerdeführenden sind Überlebende und Angehörige von Personen, die einen Schiffbruch vor der griechischen Küste im Jahr 2018 erlitten haben. Drei der Beschwerdeführenden befanden sich auf dem Boot, eine befand sich in einem Aufnahmelager in Griechenland. Von den insgesamt 16 Menschen, die bei dem Schiffbruch ums Leben kamen, waren 14 Personen Angehörige der Beschwerdeführenden.

Im Einzelnen waren zahlreiche Details des Sachverhalts umstritten. Fest stand aber, bzw. nicht bestritten war, Folgendes im hiesigen Fall: Am Morgen des 16. März 2018 wurde die griechische Küstenwache von einem bereits in Griechenland aufhältigen Sohn einer Bootsinsassin über eine Seenotsituation informiert und ihr wurden die Koordinaten des Bootes weitergegeben. Auf den Notruf folgte jedoch kein konkreter Such- und Rettungsbefehl. Die drei überlebenden Beschwerdeführenden retten sich laut eigenen Angaben am Abend des 16. März an Land. Unstrittig ist auch, dass die Such- und Rettungsaktion der Küstenwache, die letztendlich die Leichen barg, am Morgen des 17. März durch einen Inselbewohner, der die Überlebenden fand, ausgelöst wurde. Auch die Darstellungen der Untersuchungen und Befragungen unterscheiden sich. Die strafrechtlichen Untersuchungen durch Griechenland wurden nach Durchführung von Befragungen eingestellt.

In seiner Entscheidung stellte der EGMR, die materielle sowie prozedurale Verletzung von Art. 2 EMRK fest. Materiellrechtlich hätten die griechischen Behörden ausreichende Informationen gehabt, um die Gefahr an Bord zu erkennen und hätten handeln müssen. Die griechische Such- sowie Rettungsaktion sei unzureichend gewesen. Art. 2 EMRK verpflichte den Staat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, den Schutz des Lebens von Personen innerhalb seiner Hoheitsgewalt zu ergreifen. Dabei sei die Norm nicht nur auf das aktive Tun staatlicher Organe anzuwenden, sondern auch auf das Unterlassen bei Unfällen, wenn dadurch eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben bestünde (Rn. 171).

Was die materiellrechtliche Verletzung des Art. 2 EMRK betrifft, war das genaue Datum des Schiffbruchs entscheidend (Rn. 286). Der Gerichtshof stellt klar, dass er normalerweise nicht die Tatsachenfeststellungen der nationalen Behörden ersetzt, sieht jedoch angesichts der besonderen Umstände des Falls überzeugende Gründe, von deren Einschätzung zum Zeitpunkt des Schiffbruchs abzuweichen. Maßgeblich seien dabei insbesondere unbestrittene Tatsachen. Dementsprechend kann laut EGMR davon ausgegangen werden, dass die Behörden am 16. März morgens über die Existenz eines Bootes in akut gefährdeter Lage wussten (Rn. 290). Die materielle Verletzung des Art. 2 EMRK (Rn. 310) sei folglich darauf zurückzuführen, dass Griechenland von der Lebensgefahr wusste und hätte handeln müssen.

Zum anderen sei der Fall im Nachhinein unzureichend untersucht worden, insbesondere die Obduktion der Leichen befand der EGMR als mangelhaft (Rn. 221). Die prozedurale Verletzung des Art. 2 EMRK betrifft die unabhängige Aufklärung. Der EGMR stellte fest, dass die forensischen Gutachten mangelhaft waren und auch keine unabhängige Dokumentation Griechenlands festgestellt werden konnte. Zudem seien die Zeugenaussagen von unzureichender Qualität, um eine eindeutigen Unglückszeitpunkt festzustellen. Laut EGMR betreffen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 2 EMRK die Angemessenheit der Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer der Untersuchung, die Beteiligung der Angehörigen sowie die Unabhängigkeit der Untersuchung (Rn. 216). Diese Kriterien müssten gemeinsam beurteilt werden, sie stünden in wechselseitigem Zusammenhang.

III. Analyse

Der EGMR betont, dass Art. 2 EMRK sowohl materielle als auch prozedurale Pflichten begründet. Materiellrechtlich heißt das, dass staatliche Behörden verpflichtet sind den Schutz des Lebens durch präventives Handeln bei realer und unmittelbarer Gefahr zu gewährleisten. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass Staaten wirksame, unabhängige und gründliche Untersuchung tödlicher Vorfälle durchführen müssen. Im vorliegenden Fall sah der Gerichtshof beide Pflichten als verletzt an.

Das Urteil reiht sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, durch die Griechenland bereits mehrfach wegen Verstößen gegen das Recht auf Leben verurteilt wurde. So insbesondere 2022 im Fall Safi u.a. gegen Griechenland, der Pushbacks vor der griechischen Insel Farmakonisi betraf, und in dem der EGMR eine materielle als auch prozedurale Verletzung von Art. 2 EMRK und von Art. 3 EMRK feststellte.[1] Zudem jüngst in den Fällen Alkhatib u.a. sowie Almukhlas und Al-Malik, welche tödliche Schüsse auf Flüchtlingsboote betrafen, in denen der EGMR das Recht auf Leben durch griechische Behörden verletzt sah.[2] 

Der Fall zeigt ein Problem des Nachweises von Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen in diesem Komplex im Allgemeinen, was auch aus der Geltendmachung von Pushback-Fällen bekannt ist. Die Entscheidung des EGMR ist damit nicht unmittelbar für migrationsrechtliche Zusammenhänge in Deutschland relevant – indes aber für Geschehen an den Außengrenzen, für das Deutschland als Mitgliedstaat der EU eine politische Verantwortung trägt. Und freilich allgemeiner auch für Untersuchungen etwa polizeilicher Verantwortlichkeiten bei Todesfällen in Deutschland.


[1] EGMR Urteil vom 7.7.2022, Safi u.a. gg. Griechenland, Nr. 5418/15, deutsche Übersetzung durch das ÖIM verfügbar auf hudoc.echr.coe.int. Vgl. dazu HRRF Eintrag vom 8.7.2022, https://hrrf.de/in-der-aegaeis-gesunkenes-boot-mit-schutzsuchenden-griechenland-hat-menschenrechte-verletzt/ und Pro Asyl Meldung vom 22.7.2022: https://www.proasyl.de/news/spaete-gerechtigkeit-fuer-die-ueberlebenden-von-farmakonisi/.

[2] EGMR-Urteile vom 16.1.2024, Alkhatib u.a. gg. Griechenland, Nr. 3566/16, 25.3.2025, https://hrrf.de/menschenrechtswidriger-schusswaffengebrauch-gegenueber-schutzsuchenden-auf-see/ und https://www.proasyl.de/news/13-schuesse-auf-ein-boot-voller-schutzsuchender/ sowie Almukhlas und Al-Malik gg. Griechenland, Nr. 22776/18, https://hrrf.de/keine-verletzung-des-rechts-auf-leben-nach-toedlichem-schusswaffeneinsatz-auf-see/.


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