I. Zusammenfassung
I. Einordnung
Die Fälle K.J., C.O.E. sowie Z.E. und A.E.[1] gegen die Schweiz betreffen die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt und besonderer Vulnerabilität von Frauen und queeren Menschen im Dublin-Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen rügten, dass in der Schweiz keine ausreichende individuelle, geschlechtersensible und traumaorientierte Prüfung erfolgt sei und ihre Überstellungen nach Griechenland bzw. Italien gegen die CEDAW-Konvention verstießen. Der UN-Frauenrechtsausschuss gab den Individualbeschwerden im Juli 2025 statt und stellte Konventionsverletzungen fest.
II. Zusammenfassung
1. Sachverhalt
Allen drei Fällen ist gemeinsam, dass die Beschwerdeführerinnen bereits im Herkunfts- oder Aufnahmestaat geschlechtsspezifischer oder sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren: K.J. und Z.E. als zwangsverheiratete Afghaninnen im Iran, C.O.E. als lesbische Frau in Nigeria. Während der Flucht setzten sich die Gewalterfahrungen in Griechenland bzw. Italien fort. In Griechenland wurden K.J. und Z.E. nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, was ihre schwere psychische Erkrankung (u.a. PTBS, Depressionen, Suizidalität) verschärfte. C.O.E. wurde in Italien Opfer von Menschenhandel, Zwangsprostitution, sexueller Gewalt und Bedrohungen; ihr Asylantrag unter korrekten Angaben wurde abgelehnt. Vor diesem Hintergrund flohen alle drei Frauen in die Schweiz und beantragten erneut Asyl.
Die Schweizer Behörden erkannten die geschlechtsspezifische Gewalt sowie die psychischen Erkrankungen an, ordneten jedoch dennoch die Überstellungen an. Sie gingen davon aus, dass Griechenland und Italien grundsätzlich sichere Aufnahmebedingungen und funktionierende Schutzsysteme böten.
2. Beschwerde
Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs erhoben die Beschwerdeführerinnen Individualbeschwerden beim CEDAW-Ausschuss. Sie rügten insbesondere die fehlende geschlechtersensible und traumainformierte Einzelfallprüfung sowie das reale Risiko erneuter Gewalt, Obdachlosigkeit und unzureichender medizinischer Versorgung im Zielstaat.
3. Verfahren und Entscheidung
Der Ausschuss prüfte, ob die Schweiz die geschlechtsspezifischen Risiken im Rahmen der Dublin-Verfahren hinreichend berücksichtigt hatte. In allen Fällen verneinte er dies und stellte eine unzureichende individualisierte, geschlechtersensible Risikoprüfung fest. Die Schweiz habe sich zu stark auf eine pauschale Annahme ausreichender Aufnahmebedingungen in Griechenland bzw. Italien verlassen.
Der Ausschuss beanstandete zudem Verfahrensmängel: In K.J. sei die Zurückweisung verspäteten Vorbringens zu sexualisierter Gewalt unzulässig, da eine frühere Offenlegung bei Traumatisierungen nicht zu erwarten sei. In Z.E. wurde kritisiert, dass zwar eine Frau interviewte, jedoch ein Mann übersetzte. In C.O.E. und Z.E. stellte der Ausschuss fest, dass der besonderen Vulnerabilität als Opfer von Menschenhandel und geschlechtsspezifischer Gewalt nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Für C.O.E. wurde zudem ein konkretes, vorhersehbares Risiko erneuter Ausbeutung und Gewalt bei Überstellung nach Italien angenommen, insbesondere ohne individuelle Zusicherungen zur Unterbringung und psychologischen Betreuung.
4. Ergebnis
In allen Fällen bejahte der Ausschuss eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gegen Frauen nach Art. 2 Bst. d CEDAW an. In K.J. und Z.E. wurde zudem ein Verstoß gegen Art. 2 Bst. c bis f (Verpflichtung zu Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Frauen) und Art. 3 (Maßnahmen zur vollständigen Wahrnehmung von Menschenrechten von Frauen) sowie Art. 12 CEDAW (Verpflichtung zur Abschaffung von Diskriminierung in der Gesundheitsversorgung) festgestellt. In C.O.E. wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen aus Art. 6 CEDAW (Maßnahmen gegen die Ausbeutung und Prostitution von Frauen) verletzten würde.
Der Ausschuss hat in seinen abschließenden Empfehlungen („recommendations to the State Party“) eine erneute und sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gefahren verlangt und zugleich empfohlen, während des erneuten Prüfverfahrens keine Überstellung durchzuführen.
III. Analyse
Zunächst betonen die Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses eine Selbstverständlichkeit: Dass besondere Vulnerabilitäten, zumal geschlechtsspezifischer Art und aufgrund von geschlechtsspezifischer Gewalt entstanden, im Asylverfahren besonders berücksichtigt werden müssen. Das gilt für die Aufnahmebedingungen und bei der materiellen Prüfung der Schutzbedürftigkeit, aber auch in Bezug auf das Asylverfahren, in den vorliegenden Fällen spezifisch das Dublin-Verfahren und insbesondere das Interview. Dies ist im deutschen Recht und der deutschen Praxis an sich unumstritten, und ergibt sich zudem aus der Asylverfahrensrichtlinie (etwa Art. 22 zu besonderen Verfahrensgarantien und Art. 15 zu Anforderungen an die Anhörung). Zu dem besonders geschützten Personenkreis aufgrund besonderer Vulnerabilität wie ihres Geschlechts oder sexueller Orientierung (29. Erwägungsgrund der AsylverfahrensRL) zählen insbesondere auch Personen, die sexualisierte Gewalt erfahren haben (Art. 21 AufnahmeRL).
Der spezifische Bezug zum Dublin-Verfahren der besagten Entscheidungen ist zum anderen derweil eine wichtige Betonung der erforderlichen sorgfältigen Prüfung auch für die deutsche Rechtspraxis. Schematische und oberflächliche Prüfungen, wie sie zum Teil auch durch das BAMF oder durch Gerichte erfolgen, sind unzulässig. Aus den Entscheidungen des Frauenrechtsausschuss lassen sich praktische Konkretisierungen der menschenrechtlichen Verfahrensvorgaben ziehen, wie dass auch das Geschlecht der in der Anhörung übersetzenden Person zu beachten ist oder dass verspätetes Vorbringen im Fall von sexualisierter Gewalterfahrung berücksichtigt werden muss. Dabei wird betont, dass einzelfallbezogene Aspekte die Annahme, dass keine systemischen Mängel vorliegen, unterminieren können. Denn das ist eine wichtige, wenngleich keine neue Erkenntnis: Die Berücksichtigung besonderer Vulnerabilität verlangt nicht nur, dass Personen entsprechend klassifiziert werden, um dann doch deren Überstellung Griechenland zu ermöglichen. Stattdessen müssen sich BAMF und Gerichte anhand des Vortrags im Einzelfall ernsthaft damit beschäftigen, ob tatsächlicher Zugang zu angemessenen Aufnahmebedingungen, insbesondere medizinischer Versorgung, gegeben ist, und ob die persönliche Situation, Gewalterfahrung und mögliche Traumatisierungen eine Überstellung menschenrechtswidrig machen würden.
[1] Z.E. hatte gemeinsam mit ihrem Bruder A.E. die Beschwerde erhoben. In Bezug auf den Bruder prüfte der Ausschuss die Beschwerde mangels Betroffenheit nicht.
Bearbeitet von Pia Bergelt, Mette Steffen, Jule Boller mit Unterstützung von Johanna Mantel und Dr. Matthias Lehnert.