I. Einleitung
In seiner Entscheidung vom April 2025 befasste sich der UN-Antifolterausschuss mit der Frage, ob die Überstellung eines afghanischen Asylsuchenden von der Schweiz nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegen Art. 3 CAT verstößt.
II. Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wandte sich gegen seine geplante Überstellung von der Schweiz nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Er machte geltend, dass eine Abschiebung nach Kroatien gegen das UN-Antifolterabkommen (CAT) verstoßen würde. Zur Begründung verwies er auf seine früheren Erfahrungen beim Grenzübertritt nach Kroatien, bei denen er nach eigenen Angaben von kroatischen Behörden misshandelt worden sei. Diese Erlebnisse wirkten bis heute nach und hätten bei ihm zu schweren psychischen Erkrankungen geführt. Zudem habe er in Kroatien keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und befürchte eine direkte Abschiebung von Kroatien nach Afghanistan.
Der Antifolterausschuss kam zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß der Schweiz gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 CAT vorliege. Zwar stellte der Ausschuss fest, dass es an den kroatischen Außengrenzen zu sogenannten „Pushbacks“ komme, also Zurückweisungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens. Diese begründeten jedoch nicht automatisch eine reale Gefahr für im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Personen. Denn, so der Ausschuss, sei es nicht nachgewiesen, dass Kroatien Dublin-Rückkehrende nach Afghanistan abschieben würde. Auch im Übrigen sei, auf der Grundlage der gesundheitlichen Situation und der Vorgeschichte in Kroatien, keine Gefahr von Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung in Kroatien selbst anzunehmen. Die vorgelegten medizinischen Gutachten belegten zwar die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, ließen jedoch nicht hinreichend erkennen, dass diese eindeutig auf Folterhandlungen in Kroatien zurückzuführen sei oder dass ihm dort aktuell eine konkrete Gefahr drohe.
Ferner konnte nach Auffassung des Ausschusses nicht angenommen werden, dass in Kroatien keine angemessene medizinische Behandlung möglich wäre. Schließlich stellte der Ausschuss fest, dass der Beschwerdeführer in Kroatien grundsätzlich Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Asylverfahren habe und die Befürchtung einer Abschiebung nach Afghanistan vor Abschluss dieses Verfahrens nicht hinreichend begründet sei.
Jedoch fordert der Ausschuss, dass die Schweiz die kroatischen Behörden über den medizinischen Behandlungsbedarf und die Bedürfnisse des Beschwerdeführers informiert, um eine medizinische Behandlung in Kroatien sicherzustellen.
III. Analyse
Wenngleich der Antifolterausschuss einer Dublin-Überstellung nach Kroatien keinen generellen Riegel vorschiebt, so enthält die Entscheidung dennoch ein paar Details, die auch in deutschen Verfahren herangezogen werden könnten: Erstens bestätigt der Ausschuss anhand der vorliegenden Erkenntnismittel, dass der kroatische Staat Pushbacks durchführt. Dies entspricht den Annahmen, die in der deutschen Rechtsprechung getroffen werden.[1]
Sodann kommt der Ausschuss, zu dem Ergebnis, dass sich dies nicht auf den Beschwerdeführer im konkreten Fall als Dublin-Rückkehrer auswirkt, da dieser nicht in Kontakt mit den Außengrenzen käme. Auch dies entspricht der überwiegenden Auffassung deutscher Gerichte.[2] Diese Annahme ist jedoch angesichts der durch Erkenntnismittel belegten menschenrechtswidrigen Behandlung von Geflüchteten in Kroatien, die auch im Inland aufgegriffene Personen betrifft, kritisch zu hinterfragen. Aufgrund der zentralen Bedeutung des Refoulement-Verbots im flüchtlings- und menschenrechtlichen Schutzsystem spricht eine schutzorientierte Herangehensweise dafür, im Zweifel auch bei Dublin-Rückkehrenden von der Gefahr einer Kettenabschiebung auszugehen, sofern diese nicht verlässlich ausgeschlossen werden kann. Dies wird jedoch allein durch das VG Braunschweig angenommen.[3]
Mittelbar aber können, dies lässt der Ausschuss jedenfalls anklingen, traumatische Erlebnisse im Rahmen einer massiven Rechtsverletzung in einem Dublin-Staat durchaus Auswirkungen haben und müssen sodann Berücksichtigung finden bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Überstellung.
Schließlich befasst sich der Ausschuss mit der Berücksichtigung einer möglichen (auch psychischen) Erkrankung. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer laut Ausschuss seine Leiden und die befürchtete mangelhafte medizinische Versorgung nicht hinreichend begründet. Dementsprechend geht der Ausschuss nur sehr knapp auf das Vorgehen bei vorliegender Erkrankung ein. Er verlangt, dass der überstellende Staat die Reisefähigkeit prüft und den Zielstaat der Überstellung über mögliche Erkrankungen informiert. Dies kann als Bedingung gelesen werden für die Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung im Allgemeinen, wenn eine Erkrankung in Rede steht.
[1] Vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 – 10 LB 18/23 (Asylmagazin 12/2023, S. 422 f.) – asyl.net: M31913.
[2] Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 – A 4 S 2666/22 – asyl.net: M31553.
[3] VG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2023 – 2 A 269/22 – asyl.net: M31561, mwN.