I. Einleitung

In diesem Fall stellte der UN-Antifolterausschuss fest, dass Australien eine asylsuchende Person während ihrer mehrjährigen Inhaftierung – zunächst in einer extraterritorialen „Offshore“-Einrichtung in Papua-Neuguinea und darauffolgend auf dem australischen Festland – nicht vor Misshandlung geschützt und damit seine Verpflichtungen aus der Antifolterkonvention verletzt hat.

II. Zusammenfassung

Die Entscheidung betrifft einen iranischen Asylsuchenden, welcher im Jahr 2013 mit dem Boot die Weihnachtsinseln in Australien erreichte. Statt seinen Asylantrag in Australien zu prüfen, überstellten ihn australische Behörden in ein „Regional Processing Center“ auf der Insel Manus, Papua-Neuguinea, also auf Staatsgebiet außerhalb Australiens, wo er über einen Zeitraum von rund drei Jahren inhaftiert war. Zur medizinischen Behandlung wurde er anschließend auf das australische Festland gebracht, dort allerdings trotz seines schlechten körperlichen und psychischen Zustands fast drei Jahre lang in Einwanderungshaft festgehalten.

Der Beschwerdeführer legte beim Antifolterausschuss Beschwerde ein und machte geltend, Australien habe ihn während seiner langandauernden Inhaftierung auf Manus nicht wirksam vor menschenrechtswidriger Behandlung geschützt. Insbesondere trug er vor, dort gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, die nicht wirksam durch Australien untersucht worden seien.  

Der Antifolterausschuss stellte zunächst klar, dass Australien ungeachtet der Externalisierung der Haftzentren nach Papua-Neuguinea aufgrund seiner faktischen und effektiven Kontrolle für die Einhaltung der Menschenrechte vor Ort verantwortlich bleibt. Dabei stützte er sich auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 2 zur Auslegung von Art. 2 CAT, in der er das Kriterium der faktischen und effektiven Kontrolle als maßgeblich für die Anwendbarkeit der Konvention heranzieht.[1]

Im konkreten Fall bejahte der Ausschuss eine solche effektive Kontrolle insbesondere aufgrund der Finanzierung und administrativen Steuerung der Haftzentren in Manus durch Australien. Zudem war Australien an der Überwachung der Zentren beteiligt und entschied über die Auswahl der Unternehmen, die unter anderem für Bau, Sicherheit und Gesundheitsversorgung zuständig waren.

In der Sache stellte der Antifolterausschuss fest, dass die Kombination aus den harten Haftbedingungen auf Manus und dem unzureichenden Schutz vor Gewalt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT darstellt. Diese Norm schützt vor Misshandlungen im Amt. Australien habe damit seine Verpflichtung verletzt, diese Rechte nicht nur innerhalb seines Staatsgebiets, sondern in allen Gebieten zu schützen, über die es Hoheitsgewalt oder effektive Kontrolle ausübt.

Auch in Bezug auf die jahrelange Inhaftierung in Australien stellte der Ausschuss eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 CAT fest. Dabei verwies er auf frühere Feststellungen im Staatenberichtsverfahren zu Australien: Die Pflichtinhaftierung aller unerlaubt eingereisten Personen sowie das Fehlen einer gesetzlichen Höchstdauer für Einwanderungshaft wurden bereits als problematisch eingestuft.[2] Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer insgesamt knapp drei Jahre und drei Monate in Haft, allein aufgrund seines unerlaubten Aufenthalts. Der Ausschuss stellte fest, dass Australien keine individualisierten und konkreten Gründe benannte, die eine derart lang andauernde Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätten.

III. Analyse

Die Entscheidung des Antifolterausschusses ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Sie stellt zwar Australiens Konzept der „Offshore“-Zentren nicht komplett infrage, welches 2012 als Externalisierungsstrategie gegen Schutzsuchende, die über den Seeweg nach Australien einreisen, eingeführt wurde. In Bezug auf die Frage der extraterritorialen Jurisdiktion stimmt der Antifolterausschuss aber mit der Auffassung des Menschenrechtsausschusses[3] überein, der auch das Prinzip der faktischen oder effektiven Kontrolle für die staatliche Verantwortlichkeit zugrunde legt und betont einmal mehr, dass der australische Staat sich auf diese Weise nicht seiner menschenrechtlichen Verpflichtungen entledigen kann. Besonders die langen und harten Haftbedingungen werden schon seit Einführung der Zentren kritisiert.[4]

Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der zunehmenden Vorhaben zur Auslagerung von Asylverfahren in sogenannte sichere Drittstaaten auch in Europa von Bedeutung.[5] So soll es durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Zukunft möglich sein, Antragstellende entsprechend dem – bislang gerichtlich gescheiterten – Ruanda-Modell des Vereinigten Königreichs zur Durchführung des Asylverfahrens allein auf Grundlage von Abkommen in sogenannte sichere Drittstaaten zu überstellen. Zudem sieht der Kommissionsvorschlag für eine Rückführungsverordnung vor, ausreisepflichtige Personen zum Zweck der Abschiebung künftig in sog. „Return-Hubs“ in Drittstaaten unterzubringen.[6] Ferner soll die EU-Externalisierungspolitik wohl durch „Place-of-safety-arrangements“ ausgebaut werden, so ein bislang unter Verschluss gehaltenes Ratsdokument, welches Statewatch kürzlich veröffentlichte.[7] Der Vorschlag lässt dabei zwei Modelle zu. Einerseits das Italien-Albanien-Modell, bei dem die Asylverfahren durch den EU-Mitgliedstaat im Drittstaat durchgeführt werden.[8] Dieses ist allerdings gerichtlich umstritten und wird zeitnah vom EuGH beurteilt. Andererseits das australische Offshore-Modell, bei dem die Asylverfahren vollständig vom Drittstaat übernommen werden.

Solchen Vorhaben setzt die Entscheidung des Antifolterausschusses klare Grenzen: Die Entscheidung macht deutlich, dass Staaten ihre völkerrechtliche Verantwortung für den Schutz vor Folter und menschenrechtswidriger Behandlung nicht durch die räumliche oder institutionelle Verlagerung von Asylverfahren und Haft- und Abschiebungsstrukturen umgehen können. Menschenrechtliche Schutzpflichten bestehen fort, sobald ein Staat faktische Kontrolle ausübt, unabhängig davon, ob die betroffenen Einrichtungen innerhalb oder außerhalb seines Staatsgebiets liegen.[9]

Einwanderungshaft ist zwar nicht per se willkürlich, muss jedoch verhältnismäßig, notwendig und zumutbar sein, auf einer Einzelfallprüfung beruhen, mildere Mittel berücksichtigen und regelmäßig überprüft werden.[10]

Beide Ausschüsse betonen ausdrücklich, dass eine generelle Inhaftierung allein aufgrund unerlaubter Einreise menschenrechtswidrig ist. Der Antifolterausschuss äußerte zudem Bedenken, dass Inhaftierungsbefugnisse offenbar als allgemeines Abschreckungsmittel gegen unerlaubte Einreise eingesetzt werden, anstatt auf individuelle Risiken zu reagieren. Dies ist von besonderer Relevanz für die im Vorschlag einer neuen EU-Rückführungsverordnung vorgesehenen sogenannten „Return-Hubs“.


[1] Antifolterausschuss, General Comment Nr. 2 zur Umsetzung des Art. 2 CAT von 2008, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/konvention-gegen-folter-cat

[2] Antifolterausschuss, Concluding Observations, CAT/C/AUS/CO/4-5, Rn. 16.

[3] Menschenrechtsausschuss, Auffassung vom 22.1.1025 – CCPR/C/142/D/3663/2019, Nabhari gg. Australien; 23.1.2025 – CCPR/C/142/D/2749/2016, M.I. u.a. gg. Australien, siehe Summary&Analyse XXX.

[4] Vgl. Pressemitteilung von UNHCR vom 13.10.2018, https://bit.ly/45znxj1; Pressemitteilung von der UN vom 18.06.2019, https://bit.ly/3ObcUNi; Pressemitteilung von der UN vom 11.11.2014, https://bit.ly/3ZaOZQu; Antifolterausschuss, Auffassung vom 9.1.2014 – CAT/C/AUS/4-5, Fünfter Bericht über Australien.

[5] Pauline Endres de Oliveira, Asylmagazin 9/2024, S. 326 ff. zur Verantwortungsauslagerung im Rahmen des Konzepts „sicherer Drittstaaten“: https://tinyurl.com/3we4kvn6.

[6] Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen, 11.3.2025, abrufbar bei: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025PC0101.

[7] Statewatch, The EU’s “new and innovative solution” to migration: pay other countries to intercept people, 11.2.2026, https://www.statewatch.org/news/2026/january/the-eu-s-new-and-innovative-solution-to-migration-pay-other-countries-to-intercept-people/.

[8] Odysseus Network, translation of the Protocol between the Government of the Italian Republic and the Council of Ministers of the Albanian Republic, https://odysseus-network.eu/wp-content/uploads/2023/11/Protocol-between-the-Government-of-the-Italian-Republic-and-the-Council-of-Minister-of-the-Albanian-Republic-1-1.pdf.

[9]Jorge Contesse in Pressemitteilung von der UN vom 14.1.2026, https://bit.ly/3NK8aOB. 

[10] UN-Menschenrechtsausschuss, A.K. u.a. gg. Australien, CCPR/C/132/D/2365/2014, Rn. 8.4.


[1] Vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 – 10 LB 18/23 (Asylmagazin 12/2023, S. 422 f.) – asyl.net: M31913.

[2] Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 – A 4 S 2666/22 – asyl.net: M31553.

[3] VG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2023 – 2 A 269/22 – asyl.net: M31561, mwN.

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